Im Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs richten sich die Ausgleichsansprüche des Berechtigten nach der Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft direkt gegen den Ausgleichsverpflichteten und nicht gegen dessen Versorgungsträger. Folglich bezieht und versteuert die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe und gibt davon einen Teil an die ausgleichsberechtigte Person ab. Im Ergebnis erfolgt ein Transfer steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen.

Ausgleichszahlungen (Renten oder Kapitalzahlungen)[1] können vom Ausgleichspflichtigen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.[2]

Die Höhe des Sonderausgabenabzugs beim Ausgleichspflichtigen korrespondiert mit dem Betrag, der bei der ausgleichsberechtigten Person der Besteuerung unterliegt (Korrespondenzprinzip). Ohne Bedeutung ist, ob sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt. Die ausgleichsberechtigte Person versteuert Ausgleichszahlungen stets als sonstige Einkünfte.[3]

Unterliegen die Einnahmen bei der ausgleichsberechtigten Person nicht der Besteuerung, ist insoweit der Sonderausgabenabzug bei der ausgleichspflichtigen Person ausgeschlossen.

 
Hinweis

Abtretung von Versorgungsansprüchen

Die ausgleichspflichtige Person kann der ausgleichsberechtigten Person auch einen Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente[4] abtreten. In diesem Fall zahlt der Versorgungsträger unmittelbar an die ausgleichsberechtigte Person aus. Dennoch muss die ausgleichspflichtige Person die Leistungen in der Auszahlungsphase zunächst voll versteuern. Gleichzeitig kann der abgetretene und versteuerte Teil der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die ausgleichsberechtigte Person versteuert die Ausgleichszahlungen in entsprechendem Umfang als sonstige Einkünfte.

Verstirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger, der eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, kann sich der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen die Witwe bzw. den Witwer der ursprünglich ausgleichspflichtigen Person richten.[5] Die verwitwete Person nimmt insoweit die Stellung der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person ein und muss die Leistung des ausländischen Versorgungsträgers versteuern. Die Ausgleichszahlung kann – soweit sie auf versteuerten Leistungen beruht – von der ausgleichsverpflichteten Witwe bzw. dem Witwer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die ausgleichsberechtigte Person muss die Leistung in entsprechender Höhe als sonstige Einkünfte versteuern.

[1] §§ 2022 und 26 VersAusglG; §§ 1587f, 1587g, 1587i BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich.
[4] § 21 VersAusglG, § 1587i BGB a. F.
[5] § 26 VersAuslG, § 3a Abs. 5 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz a. F.

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