Die ausgleichsberechtigte Person kann als Zielversorgung auch Träger der betrieblichen Altersversorgung auswählen, wenn mit dem übertragenen Kapitalbetrag ein Anrecht im Sinne des BetrAVG geschaffen wird. Wird der Kapitalbetrag z. B. zum Ausbau schon bestehender Anrechte an die Pensionskasse des Arbeitgebers der ausgleichsberechtigten Person gezahlt, so hängt die Anwendung des BetrAVG für Anrechte aus diesem Betrag davon ab, ob der Arbeitgeber eine sog. Umfassungszusage erteilt. Erteilt er keine Umfassungszusage, handelt es sich nur um eine besondere Form der privaten Altersvorsorge. Für diese gilt nicht das BetrAVG, insbesondere nicht die Einstandspflicht des Arbeitgebers. Daher muss – wenn eine Umfassungszusage nicht erteilt wird – die Angemessenheit der Versorgung im Einzelfall gerichtlich geprüft werden.

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