Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann sich den Versorgungsträger aussuchen. Der Ausgleichsberechtigte muss dem Gericht das Einverständnis des neu ausgewählten Versorgungsträgers vorlegen[1], um sicherzustellen, dass nicht gegen den Willen des neuen Versorgungsträgers ein Vertrag zustande kommt.

Der Ausgleichsberechtigte darf nur eine Zielversorgung wählen, die eine "angemessene Versorgung" sicherstellt. Als angemessene Zielversorgungen gelten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Riester-Verträge und Anrechte im Sinne des BetrAVG.[2] Wählt die ausgleichsberechtigte Person eine andere Zielversorgung, wird diese vom Gericht als angemessen zu beurteilen sein, wenn sie mindestens das biometrische Risiko der Langlebigkeit absichert.

Wichtig: Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte muss der Wahl zustimmen, wenn sie bei ihm zu steuerlichen Nachteilen im Zeitpunkt der Scheidung führt.[3]

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