Dem Ausgleichsberechtigten muss ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung übertragen werden. Es ist aber zulässig, den Risikoschutz auf eine Altersversorgung zu beschränken, wenn dafür ein zusätzlicher Ausgleich erfolgt. Wird die Ausgestaltung der internen Teilung nicht geregelt, gelten die bestehenden Bestimmungen für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge