Wird aufgrund der internen oder externen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag zum gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist für die Höhe der steuerpflichtigen Erträge aus dem Versicherungsvertrag entscheidend.[1]

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