Im gerichtlichen Scheidungsverfahren haben die Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten sowie die zukünftigen Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten Beteiligtenstatus.[1]

Zu den Verfahrenspflichten der Versorgungsträger gehören insbesondere Auskunftspflichten über Bestand und Höhe der Anrechte. Für die Auskunft sind die gerichtlich übersendeten Formulare zu verwenden, außer der Versorgungsträger nimmt am automatisierten Verfahren teil.[2]

Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen.[3] Zu diesen Werten gehört der Ehezeitanteil, also die in der Elternzeit erworbenen Anteile von Anrechten. Dieser soll ohne Abzug von möglichen Kosten berechnet und mitgeteilt werden. Der Ehezeitanteil ist in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Betriebliche Versorgungsträger der Privatwirtschaft haben ein Auswahlermessen: Sie können den Ehezeitanteil als Rentenbetrag oder als Kapitalwert berechnen. Die bloße Mitteilung von Kapitalwerten hat den Vorteil, dass sich die weitere Mitteilung des sog. korrespondierenden Kapitalwerts erübrigt.

Zur Wertermittlung stellt § 45 Abs. 1 VersAusglG auf das Bewertungsrecht des BetrAVG ab. Bei Kapitalwerten wird auf den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG verwiesen. Dieser stellt bei den internen Durchführungswegen auf den Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung[4] ab, während bei den externen Durchführungswegen das bis dahin "gebildete Kapital" maßgeblich ist.

Der Versorgungsträger hat neben dem Ehezeitanteil auch den Ausgleichswert mitzuteilen, der dem Ausgleichsberechtigten zusteht. Analog zum berechneten Ehezeitanteil beträgt er die Hälfte des Kapitalwerts bzw. die Hälfte des Rentenbetrags, was nicht immer genau die nummerische Hälfte sein muss. Dies hängt u. a. damit zusammen, dass das Deckungskapital so verteilt werden kann, dass für die Ehegatten gleich hohe Rentenbeträge entstehen. Grund kann auch der mögliche Kostenabzug sein. Dieser beabsichtigte Kostenabzug für eine – später ggf. durchzuführende – interne Teilung ist beim Vorschlag für den Ausgleichswert bereits zu berücksichtigen.

Die familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird dem Versorgungsträger durch Beschluss bekannt gegeben. Diesem ist zu entnehmen, ob und wie der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. So kann der Versorgungsträger sofort erkennen, ob er eine interne oder externe Teilung durchzuführen hat oder ob für ihn in das Verfahren beendet ist. Fühlt sich der Versorgungsträger durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er Beschwerde einlegen.[5]

[4] Ermittelt mit den für den Stichtag des Ehezeitendes geltenden handelsrechtlichen Bewertungsparametern, insb. Zins. Sofern die Zusage für die Ermittlung der Leistung einen bestimmten Rechnungszins verwendet, kann auch dieser für die Wertermittlung verwendet werden, vgl. BGH, Beschluss v. 9.3.2016, XII ZB 540/14.

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