Das Familiengericht soll nicht ausgleichen, wenn beide Partner Anrechte gleicher Art haben und die Differenz ihrer Ausgleichswerte nicht die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. Die dynamische Grenze richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV.

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