Der Versorgungsausgleich kann jederzeit durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung[1] der Eheleute ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Diese kann noch im gerichtlichen Verfahren geschlossen werden und die ehelichen Vermögensverhältnisse mit einbeziehen. Die Versorgungsanrechte können also zur "Verrechnung" eines entsprechenden Zugewinns herangezogen werden – denkbar wäre z. B. eine Vereinbarung "Pkw gegen Betriebsrente".

Die Vereinbarung muss allerdings einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten.[2]

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