Die steuerlichen Pauschbeträge von 102 EUR bzw. ggf. von 1.230 EUR[1] sowie die Freibeträge für Versorgungsbezüge[2] werden nach Durchführung des internen oder externen Versorgungsausgleichs sowohl der ausgleichspflichtigen als auch der ausgleichsberechtigten Person gewährt. Entscheidend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags (Prozentsatz und Höchstbetrag) und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag sind die jeweiligen persönlichen Verhältnisse. Die steuerlichen Abzugsbeträge sind nicht auf die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person aufzuteilen.

Fließen im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Teilung bereits Versorgungsbezüge[3], erfolgt bei der ausgleichspflichtigen Person eine Neuberechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge. Bei der ausgleichsberechtigten Person sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag erstmals zu berechnen, da es sich um einen neuen Versorgungsbezug handelt. Dabei bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag zum Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr, für das erstmals Anspruch auf den Versorgungsbezug aufgrund der internen oder externen Teilung besteht.

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