3.1 Kurze Ehedauer und kein Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)

Nur auf Antrag eines Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren statt.

3.2 Ausschlussvereinbarung (§ 6 VersAusglG)

Der Versorgungsausgleich kann jederzeit durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung[1] der Eheleute ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Diese kann noch im gerichtlichen Verfahren geschlossen werden und die ehelichen Vermögensverhältnisse mit einbeziehen. Die Versorgungsanrechte können also zur "Verrechnung" eines entsprechenden Zugewinns herangezogen werden – denkbar wäre z. B. eine Vereinbarung "Pkw gegen Betriebsrente".

Die Vereinbarung muss allerdings einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten.[2]

3.3 Geringfügiger Wertunterschied beiderseitiger Anrechte gleicher Art (§ 18 Abs. 1 VersAusglG)

Das Familiengericht soll nicht ausgleichen, wenn beide Partner Anrechte gleicher Art haben und die Differenz ihrer Ausgleichswerte nicht die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. Die dynamische Grenze richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV.

3.4 Geringfügiger Ausgleichswert eines einzelnen Anrechts (§ 18 Abs. 2 VersAusglG)

Überschreitet der Ausgleichswert eines einzelnen in der Ehezeit erworbenen Anrechts nicht die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte Bagatellgrenze[1], soll das Familiengericht vom Ausgleich absehen. Der BGH geht allerdings davon aus, dass bei Anrechten gleicher Art i. S. v. Abs. 1 der Abs. 2 des § 18 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung findet.[2]

[1] Rentenbetrag <1 % / Kapitalwert <120 % der mtl. Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

3.5 Grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG)

Kein Versorgungsausgleich findet bei grober Unbilligkeit statt, z. B. wenn der Ausgleichsberechtigte in der Ehezeit einen Angriff auf Leib und Leben des Ausgleichsverpflichteten verübt hat.

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