In bestimmten Fällen löst die Übertragung des Ausgleichswerts in ein anderes Versorgungssystem keinen Zufluss von Einnahmen bei der zum Ausgleich verpflichteten Person aus. In diesem Fall erfolgt – ohne Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG – keine Besteuerung des Ausgleichswerts.

 
Praxis-Beispiel

Ausgleichswert führt zu keinem Zufluss von Einnahmen

Für den verheirateten Arbeitnehmer D wurde im Kalenderjahr 2000 eine Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) abgeschlossen. Die Beiträge wurden nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert. Im Laufe des aktuellen Kalenderjahres wird die Ehe geschieden. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Die Ehefrau beantragt die Übertragung des Ausgleichswerts in einen privaten Altersvorsorgevertrag ("Riester-Vertrag").

Ergebnis: Der Ausgleichswert führt zu keinem Zufluss von steuerbaren Einnahmen bei D.[1] Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG ist daher nicht zu prüfen. Beim Ehemann bleibt die – wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs reduzierte – Kapitalleistung bei Auszahlung steuerfrei. Die Ehefrau versteuert die Leistungen aus dem privaten Altersvorsorgevertrag in der Auszahlungsphase als sonstige Einkünfte. Das auf dem Ausgleichswert beruhende Altersvorsorgevermögen gilt als "nicht gefördert" im Sinne der "Riester-Förderung".[2]

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