Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bezieht die ausgleichsverpflichtete Person weiterhin die volle Leistung von dem Versorgungsträger. Daher bleibt es auch weiterhin bei der vollen Beitragspflicht für diesen Versorgungsbezug. Allerdings mindern die auf den Ausgleichswert entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Ausgleichsverpflichtung. Dies gilt für den Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff. BGB bzw. nach den §§ 20 bis 22 und 28 VersAusglG.

Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG nach der Ehescheidung reduziert hingegen den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

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