Bei einer externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen begründet, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.[1] Die externe Teilung ist mit der Leistung eines Kapitalbetrags in Höhe des Ausgleichswerts, der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wird, verbunden. Wegen des Wechsels des Versorgungssystems kann die Übertragung der Anrechte zu einem steuerlich relevanten Vorgang beim ausgleichspflichtigen Partner führen. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Besteuerung der später zufließenden Leistungen bei jedem Ehe- bzw. Lebenspartner unabhängig davon erfolgt, zu welchen Einkünften die Leistungen beim jeweils anderen Partner führen. Für die Besteuerung des Ausgleichswerts beim ausgleichspflichtigen Partner im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist allein maßgeblich, aus welchem Versorgungssystem die Leistungen dem ausgleichsberechtigten Partner in der Auszahlungsphase zufließen. Bei der ausgleichsberechtigten Person stellt sich die Frage nach der Besteuerung des Ausgleichswerts nicht.

Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase, sofern kein früherer Besteuerungstatbestand ausgelöst wurde (z. B. durch eine vorzeitige Kündigung).

2.1 Steuerfreier Versorgungsausgleich

Der Ausgleichswert, der an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person (Zielversorgung) abgeführt wird, bleibt beim ausgleichspflichtigen Partner im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs steuerfrei[1], wenn das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung[2] durchgängig eingehalten wird.

Wird als Zielversorgung der ausgleichsberechtigten Person ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gewählt, bleibt der Ausgleichswert nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG steuerfrei, weil korrespondierend gesetzlich geregelt ist, dass Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die auf dem steuerfreien Ausgleichswert beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung unterliegen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Übertragung des Kapitalwerts einer Direktzusage in eine Pensionskasse

Arbeitnehmer B wurde von seinem Arbeitgeber eine Direktzusage erteilt, die im Zeitpunkt der Zusage keinen Arbeitslohnzufluss ausgelöst hat. Erst die späteren Leistungen aus der Versorgungszusage werden als Arbeitslohn besteuert.

Der während der Ehezeit erworbene Kapitalwert der Betriebsrente beläuft sich auf 60.000 EUR. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird der auf die Ehefrau entfallende hälftige Kapitalwert von 30.000 EUR in eine Pensionskasse eingezahlt.

Ergebnis: Der Ausgleichswert bleibt bei Arbeitnehmer B im Zeitpunkt der Übertragung steuerfrei.[4] In der Auszahlungsphase hat der Arbeitgeber die Betriebsrente, die dem B wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nur in reduzierter Höhe zufließt, als Versorgungsbezug der Lohnbesteuerung zu unterwerfen. Der zu leistende Ausgleichswert kann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die geschiedene Ehefrau versteuert die Leistungen aus der Pensionskasse in der Auszahlungsphase in vollem Umfang als sonstige Einkünfte[5], da der Ausgleichswert nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG steuerfrei übertragen wurde. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung ist auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gewährleistet.

[2] D. h. steuerliche Begünstigung der Beiträge in der Ansparphase, vollumfängliche Besteuerung in der Leistungsphase.

2.2 Steuerpflichtiger Versorgungsausgleich

Unterliegen die Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person in der Auszahlungsphase nicht der nachgelagerten Besteuerung, ist der Ausgleichswert nicht steuerfrei[1], sondern bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung – ggf. unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt – zu besteuern.[2]

Da die Besteuerung der Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person im Fall der externen Teilung unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt, ist die Steuerbefreiung für den Ausgleichswert immer dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person in der Auszahlungsphase steuerlich erfasst werden als

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Versicherungserträge)[3] oder als
  • mit dem Ertragsanteil[4] zu besteuernde sonstige Einkünfte.

In diesen Fällen wäre das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung durchbrochen. Der Aufbau der Altersversorgung durch die zum Ausgleich verpflichtete Person würde einerseits unversteuert erfolgen und andererseits würden die Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person nur teilweise der Besteuerung unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung des Kapitalwerts einer Direktzusage in ei...

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