Durch den Versorgungausgleich werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche der Ehegatten im Scheidungsfall ausgeglichen.

Bei einer internen Teilung erfolgt die Fortführung der bisherigen Versorgungsansprüche durch den bisherigen Versorgungsträger für beide ehemaligen Ehegatten. Bei einer externen Teilung werden die Versorgungsansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem von ihm neu ausgewählten Versorgungsträger fortgeführt.

Werden zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung bezogen, bleibt es bei der Beitragspflicht der geteilten Leistungen für beide ehemaligen Ehegatten. Auch bei einem erst später folgenden Leistungsbezug stellen die ausgezahlten Renten an die ehemaligen Ehegatten jeweils beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar. Dies gilt gleichermaßen bei einer einmaligen Kapitalleistung[1] anstelle einer laufenden Rentenzahlung.

Handelt es sich bei den Ansprüchen um Leistungen aus Altersvorsorgevermögen i. S. d. § 92 EStG (sog. Riester-Förderung), sind diese nicht beitragspflichtig.[2]

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