Die Abgrenzung zwischen Rückdeckungsversicherung und Direktversicherung ist für die Lohnsteuererhebung von erheblicher Bedeutung: Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter in eine Direktversicherung einzahlt, fließen im Zeitpunkt ihrer Entrichtung als Arbeitslohn zu. Diese Beiträge sind begünstigt durch

Bei individuellem Lohnsteuerabzug nach den ELStAM kommt grundsätzlich auch eine Förderung durch die Gewährung der Altersvorsorgezulage[1] bzw. des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs[2] in Betracht (sog. "Riester-Förderung").

Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung gehören stets zu den sonstigen Einkünften, die in eine Einkommensteuerveranlagung einfließen. Für die Abgrenzung einer Direktversicherung von einer Rückdeckungsversicherung sind die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis maßgebend. Die Abreden zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen im Außenverhältnis sind dagegen ohne Bedeutung.

Steuerliche Anerkennung der Rückdeckung

Die Finanzverwaltung geht bei einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung von einer Rückdeckungsversicherung aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind[3]:

  1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen Mitteln zugesagt, z. B. eine Werkspension bzw. Betriebsrente.
  2. Zur Gewährleistung der Mittel für diese Versorgung hat der Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen, zu welcher der Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV leistet.
  3. Nur der Arbeitgeber erlangt Ansprüche aus der Versicherung – nicht aber der Arbeitnehmer.

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