Erteilt der Arbeitgeber eine Direkt-/Pensionszusage, kann er die Risiken, die er mit der Pensionsverpflichtung eingeht (vorzeitiger Tod des Arbeitnehmers, Invalidität, Langlebigkeit), durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung auf einen externen Risikoträger verlagern. Zu diesem Zweck schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers (= versicherte Person) ab. Im Unterschied zu einer Direktversicherung ist bei einer Rückdeckungsversicherung der Arbeitgeber bezugsberechtigt. Die Rückdeckungsversicherung gehört rechtlich und wirtschaftlich zum Vermögen des Arbeitgebers. Beiträge, die der Arbeitgeber für eine Rückdeckungsversicherung aufwendet, sind beim Arbeitnehmer lohnsteuerlich ohne Bedeutung.[1]

Auch Zusagen auf Unterstützungskassenleistungen sind häufig rückgedeckt. Die Zuwendungen, die der Arbeitgeber als Trägerunternehmen leistet, werden zum Abschluss der Rückdeckungsversicherung verwendet, mit der die Versorgungsverpflichtungen ausfinanziert werden. Die auf das Leben der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen gehören zum Vermögen der Unterstützungskasse. Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse rechnen nicht zum Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Auch bei Rückdeckung der betrieblichen Altersversorgung fließt Arbeitslohn erst bei Auszahlung der Versorgungsleistungen zu, die aus Mitteln der Rückdeckungsversicherung finanziert werden.

 
Hinweis

Verpfändung führt nicht zu Lohnzufluss

Eine Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ist unschädlich, weil der Arbeitnehmer bei einer Verpfändung keine gegenwärtigen Rechte erwirbt, die ihm einen Zugriff auf die Versicherung und die darin angesammelten Werte ermöglichen. Auch eine aufschiebend bedingte Abtretung des Anspruchs aus einer Rückdeckungsversicherung ist unschädlich, da eine Abtretung rechtlich erst wirksam wird, wenn die Bedingung eintritt.[2] Entsprechendes gilt für die Abtretung des Rückdeckungsanspruchs zahlungshalber im Fall der Liquidation oder der Vollstreckung in die Versicherungsansprüche durch Dritte.

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