Eine Direktzusage (Pensionszusage)[1] liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zu erbringen. Die Erteilung einer Direktzusage verbunden mit der Bildung einer Pensionsrückstellung führt nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn[2], weil dem Arbeitnehmer noch keine Vermögenswerte zugewendet werden. Das Innehaben von Ansprüchen und Rechten allein bewirkt keinen Zufluss, sondern erst deren Erfüllung durch das Erbringen der geschuldeten Leistung. Dies gilt auch in den Fällen der Entgeltumwandlung[3] und im Rahmen eines Dienstverhältnisses eines Gesellschafters einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft bzw. einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die optiert hat, um ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.[4]

Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen ggf. nach Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge[5] der Lohnbesteuerung.

 
Hinweis

Arbeitgeberzahlungen infolge Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen.[6] Ergänzt der Arbeitgeber die Leistungen einer externen Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung), handelt es sich insoweit um eine Direktzusage. Die ergänzenden Leistungen des Arbeitgebers sind Versorgungsbezüge und unterliegen dem Lohnsteuerabzug.[7]

Im Übrigen muss ein Arbeitgeber die Erfüllung der von ihm zugesagten Versorgungsleistung auch dann garantieren, wenn die Durchführung der bAV nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese betriebsrentenrechtliche Einstandspflicht des Arbeitgebers[8] kann relevant werden, wenn ein externer Versorgungsträger (z. B. Pensionskasse) wegen gestiegener Lebenserwartung bei gleichzeitig niedrigen Zinsen in eine finanzielle Schieflage gerät und zugesagte Leistungen kürzt. Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers aufgrund seiner Einstandspflicht sind vom Arbeitgeber ebenfalls als Arbeitslohn zu versteuern.

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