Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung[1], die von einem Betrieb, einem Konzern oder von mehreren Unternehmen getragen wird. Sie wird in der Regel in der Rechtsform einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins geführt. Der Arbeitgeber entrichtet Beiträge an die Unterstützungskasse, die für ihn die Versorgungsleistungen an den ehemaligen Arbeitnehmer erbringt. Die Unterstützungskasse gewährt auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch. Der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich vielmehr gegen den Arbeitgeber. Aus diesem Grund gehören die Zuwendungen des Arbeitgebers – auch im Falle einer Entgeltumwandlung[2] – nicht zum Arbeitslohn (auch nicht zum steuerfreien Arbeitslohn).

 
Hinweis

Personengesellschafter und Option zur Körperschaftsbesteuerung

Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts können optieren, um ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden.[3] Die Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter, die auf einem Dienstverhältnis (z. B. bei Abschluss eines Arbeitsvertrags) beruhen, rechnen als Folge der Option zum Arbeitslohn.[4] Wird in Optionsfällen für einen Gesellschafter eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt, fließt noch kein Arbeitslohn zu.

Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse sind ggf. nach Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge[5] der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.

 
Wichtig

Lohnsteuerabzug durch Arbeitgeber oder Unterstützungskasse?

Grundsätzlich bleibt der Arbeitgeber bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Die Unterstützungskasse kann jedoch die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernehmen, wenn

  • sie sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet,
  • die Versorgungsleistungen auszahlt und
  • die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.[6]

Die Übertragung der lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten auf die Unterstützungskasse ist beim Betriebsstättenfinanzamt der Unterstützungskasse zu beantragen, welches sich mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers abstimmt.

Wichtig ist, dass das Finanzamt die Zustimmung zur Übernahme der lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten nur erteilt, wenn die Unterstützungskasse für den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuerabzugsverpflichtung übernimmt. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Versorgungsempfänger von seinem Arbeitgeber weiterhin Sachbezüge erhält oder als Rentner weiter beschäftigt wird.

 
Praxis-Tipp

Leistungen für Arbeitnehmer in Notsituationen

Beihilfen und andere Leistungen aus Unterstützungskassen für Arbeitnehmer in Notsituationen können steuerfrei sein.[7]

Der Tod des Arbeitnehmers kann für die Hinterbliebenen zu einer solchen Notsituation führen. Die Steuerbefreiung greift allerdings nur dann, wenn die Hilfsbedürftigkeit des Empfängers wegen eines tatsächlich anlassbezogenen Aufwands typisierend unterstellt werden kann. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn ein pauschales Sterbegeld gezahlt wird, das sich an den Aktivbezügen oder dem Ruhegehalt des verstorbenen Arbeitnehmers orientiert und unabhängig von tatsächlichen Kosten beansprucht werden kann.[8]

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