Überblick

Die Durchführung von betrieblicher Altersversorgung zur Absicherung des Arbeitnehmers im Alter und bei Invalidität bzw. der Hinterbliebenen ist regelmäßig langfristig angelegt und erfordert gelegentlich eine Anpassung an geänderte Verhältnisse. Erfolgt eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften oder -verpflichtungen, möglicherweise verbunden mit einem Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung, ist zu entscheiden, ob ein solcher Vorgang steuerpflichtig ist oder steuerneutral abgewickelt werden kann. Steuerliche Vergünstigungen gelten für Übertragungen im Zusammenhang mit oder ohne Arbeitgeberwechsel, bei Liquidation des Unternehmens sowie allgemein für Übernahmen durch einen Pensionsfonds.

In der Sozialversicherung führen steuerpflichtige Übertragungen zur Beitragspflicht. Bestehen hingegen steuerliche Vergünstigungen, entfällt auch die Verbeitragung in der Sozialversicherung zum Übertragungszeitpunkt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerfreie Übertragung von Versorgungsanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel ist in § 3 Nr. 55 EStG geregelt. Die Überführung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Träger der betrieblichen Altersversorgung ohne Arbeitgeberwechsel, kann unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 55c Buchst. a EStG ebenfalls steuerfrei erfolgen. Steuerfreie Möglichkeiten der Übertragung von Direktzusagen und Zusagen auf Unterstützungskassenleistungen bestehen bei Liquidation eines Unternehmens nach § 3 Nr. 65 Buchst. b EStG sowie bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds nach § 3 Nr. 66 EStG. Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird ausführlich erläutert mit BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5-S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch BMF, Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Übertragung von Direkt-/Pensionszusagen und Zusagen auf Leistungen einer Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SvEV.

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