Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Arbeitgeber unwiderruflich beantragt, die bei der Übertragung entstehenden zusätzlichen Betriebsausgaben erst in den auf die Übertragung folgenden 10 Wirtschaftsjahren verteilt steuerlich abzuziehen.[1] Hierdurch wird vermieden, dass sich die durch die Übertragung ausgelösten Betriebsausgaben unmittelbar steuermindernd auswirken, während auf eine sofortige Besteuerung beim Arbeitnehmer verzichtet wird.[2] Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen i. S. d. § 4d Abs. 3 EStG oder Leistungen i. S. d. § 4e Abs. 3 EStG anfallen.

Stimmt ein Arbeitnehmer der Übertragung einer ihm erteilten Direktzusage auf einen Pensionsfonds zu,[3] ohne dabei die Bedingung zu stellen, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Verteilung der Betriebsausgaben stellt, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Steuerpflichtig ist die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung in vollem Umfang und nicht nur in Höhe des die Pensionsrückstellung übersteigenden Betrags.[4]

[2] Der Antrag kann nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg v. 23.9.2014, 5 K 809/12, vom Arbeitgeber bis zur Bestandskraft des betreffenden Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheids gestellt werden.

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