Bei einem Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung aus dem Bereich der internen Durchführungswege (Pensions-/Direktzusage bzw. Unterstützungskasse) auf einen externen Durchführungsweg (Pensionskasse, Pensionsfonds bzw. Direktversicherung) gehört ein vom Arbeitgeber geleisteter Ablösebetrag grundsätzlich zum Arbeitsentgelt. Dabei wird der Ablösebetrag als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] beitragspflichtig.

Besonderheit bei Übertragungen an einen Pensionsfonds

Bei den Leistungen des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG. Soweit in einem solchen Sachverhalt Steuerfreiheit besteht, liegt auch für den Sozialversicherungsbereich Beitragsfreiheit vor.[2]

 
Wichtig

Keine Beitragsfreiheit bei Übertragungen an eine Pensionskasse

Die Ausnahmeregelung der Beitragspflicht bei steuerfreien Übertragungen von Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften an einen Pensionsfonds kann nicht auf entsprechende Übertragungen an eine Pensionskasse angewendet werden. Solche Übertragungen sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig.[3]

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