Um zu vermeiden, dass die Auflösung eines Unternehmens nur daran scheitert, weil noch Versorgungsleistungen zu erbringen sind ("Rentenverwaltung"), enthält § 4 Abs. 4 BetrAVG die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die vollständige Liquidation eines Unternehmens. Eine Versorgungszusage kann danach von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung – und damit auch gegen den Willen – des Arbeitnehmers oder des Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die Regelung gilt sowohl für unverfallbare Anwartschaften als auch für laufende Leistungen von Versorgungsempfängern.

 
Hinweis

Liquidations-Direktversicherung

Wurde die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse durchgeführt, muss eine schuldbefreiende Übertragung auf einen neuen Versorgungsträger erfolgen, damit das bisherige Unternehmen aufgelöst werden kann.

Durch den Abschluss einer sog. Liquidations-Direktversicherung wird vom Arbeitgeber zu diesem Zweck eine Versicherung auf das Leben des begünstigten Arbeitnehmers gegen Einmalbeitrag abgeschlossen, aus der dieser und ggf. seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Die Versicherungsnehmereigenschaft wird nach dem Abschluss der Versicherung auf den Versorgungsberechtigten übertragen.

Arbeitslohn im Zeitpunkt der Übertragung

Die Übernahme einer Direktzusage (Pensionszusage) oder einer Zusage auf Leistungen aus einer Unterstützungskasse durch eine Pensionskasse bzw. ein Unternehmen der Lebensversicherung führt im Zeitpunkt der Übertragung zu einem Zufluss von Arbeitslohn, weil dem Arbeitnehmer aufgrund der Übertragung eigene Ansprüche auf die späteren Versorgungsleistungen zustehen.

Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Liquidationsfall

In den Fällen, in denen die Ablösung im Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebstätigkeit und der Liquidation des Unternehmens erfolgt, gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. b EStG. Dies führt dazu, dass die späteren Versorgungsleistungen der Pensionskasse bzw. des Unternehmens der Lebensversicherung so versteuert werden müssen, als ob eine Übernahme der Altersversorgung nicht erfolgt wäre. Im Übernahmefall führen deshalb Versorgungsleistungen aus einer Pensionskasse oder aus einer Lebensversicherung ausnahmsweise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn[1] und nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG. Die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten sind von der Pensionskasse bzw. dem Unternehmen der Lebensversicherung zu erfüllen.

 
Wichtig

Steuerbefreiung auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

§ 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. b EStG ist auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs anwendbar.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. b EStG gilt ausschließlich für den Fall der Liquidation eines Unternehmens. Häufig stellen Direktzusagen und Zusagen auf Unterstützungskassenleistungen jedoch auch ein Hindernis dar, wenn ein Unternehmen an einen Erwerber veräußert werden soll, der das Unternehmen fortführen möchte. Werden in diesem Zusammenhang Direktzusagen und Ansprüche auf Leistungen aus Unterstützungskassen abgelöst, gilt insoweit die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. b EStG nicht.

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