Bei einem Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung von einem internen Durchführungsweg (Direktzusage oder Zusage auf Unterstützungskassenleistungen) auf einen externen Durchführungsweg (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung), rechnet ein vom Arbeitgeber geleisteter Ablösebetrag zum Arbeitslohn.[1] Der Vorgang ist wirtschaftlich so zu betrachten, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt, die dieser zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet, weil die externen Versorgungseinrichtungen dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen. Steuerbefreiung besteht nur bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)[2] oder bei Übernahme durch einen Pensionsfonds[3] nach § 3 Nr. 66 EStG. Von einem steuerpflichtigen Ablösebetrag hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten.[4]

Wird eine Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung vorzeitig beendet, werden daraus resultierende Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG auch dann versteuert, wenn diese zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Pensionszusage oder einer Zusage auf Unterstützungskassenleistungen eingesetzt werden. Die späteren Versorgungsbezüge aus der Direktzusage oder der Unterstützungskasse unterliegen in vollem Umfang der Lohnbesteuerung, also auch insoweit als diese auf den bereits versteuerten Einnahmen beruhen. Verzichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Überlegungen oder Renditeerwägungen auf die Beibehaltung der ursprünglichen Altersversorgung, ist dieser Vorgang nicht steuerneutral.[5]

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