Erteilt der Arbeitgeber eine Pensions-/Direktzusage oder eine Zusage auf Unterstützungskassenleistungen (= interne Durchführungswege) und wird im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses zwischen diesen Durchführungswegen gewechselt, löst der Vorgang keinen Arbeitslohnzufluss aus. Grund ist, dass dem Arbeitnehmer in beiden Durchführungswegen kein Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen eingeräumt wird.

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