Auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen, können von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55 EStG profitieren.

Zu einem steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn kommt es aber, wenn eine gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage abgelöst wird, bei der auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Ablösebetrag zur Übernahme der Direktzusage vom bisherigen Arbeitgeber an einen Dritten gezahlt wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die – durch Ausübung eines zuvor eingeräumten Wahlrechts – auf Verlangen des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgte Zahlung an eine GmbH, die die Direktzusage übernimmt, als eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus der Direktzusage zu sehen ist. Die Entscheidung war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Leistung alternativ an sich selbst (gegen Verzicht) hätte auszahlen lassen können.[1]

Hat der Arbeitnehmer kein Wahlrecht, den Ablösebetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen, liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor, wenn der Schuldner einer Direktzusage gegen die Zahlung eines Ablösebetrags wechselt; auch nicht bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile zu veräußern beabsichtigt. Hierfür ist entscheidend, dass mit der Zahlung des Ablösebetrags an den Dritten, der die Pensionsverpflichtung übernimmt, der Anspruch des Arbeitnehmers auf künftige Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt wird.[2]

Zu einem Lohnzufluss kommt es erst im Zeitpunkt der Auszahlung der späteren Versorgungsleistungen durch den Dritten, der die Direktzusage übernommen hat. Der Dritte ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge