Versorgungsleistungen, die auf einem steuerfreien Übertragungsbetrag nach § 3 Nr. 55 EStG beruhen, rechnen weiterhin zu den Einkünften, zu denen sie gehört hätten, wenn eine Übertragung[1] nicht stattgefunden hätte.[2] Durch diese Regelung wird vermieden, dass die steuerliche Behandlung der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung rückgängig gemacht werden muss.

Im Fall der Übernahme[3] der Versorgungszusage ändert sich die steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen ebenfalls nicht, weil lediglich ein Schuldnerwechsel stattgefunden hat und die ursprüngliche Versorgungszusage erhalten bleibt.

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