Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55 EStG ist ausgeschlossen

  • bei Betriebsübergang nach § 613a BGB, weil das Dienstverhältnis nicht beendet wird und § 4 BetrAVG dann keine Anwendung findet. Ohne Arbeitgeberwechsel kann eine Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung jedoch unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 55c Buchst. a EStG steuerfrei bleiben[1]
  • wenn der bisherige Arbeitgeber eine Direktzusage oder eine Zusage auf Unterstützungskassenleistungen erteilt hat (= interne Durchführungswege), während die bAV beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird (= externe Durchführungswege). Ein Ablösungsbetrag kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen der § 3 Nrn. 63 oder 66 EStG steuerfrei bleiben.[2] Die Steuerbefreiung ist auch ausgeschlossen, wenn der Durchführungsweg von einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung hin zu einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage wechselt.
 
Praxis-Beispiel

Wechsel von Pensionskasse in Direktzusage

Für einen Arbeitnehmer wurden aufgrund einer Entgeltumwandlung Beiträge in eine Pensionskasse eingezahlt, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren. Das gebildete Kapital wird im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses einvernehmlich[3] übertragen. Der neue Arbeitgeber erteilt eine Direktzusage.

Ergebnis: Der Übertragungswert ist steuerpflichtig und unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als sonstige Einkünfte.

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