Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55 EStG ist ausgeschlossen
- bei Betriebsübergang nach § 613a BGB, weil das Dienstverhältnis nicht beendet wird und § 4 BetrAVG dann keine Anwendung findet. Ohne Arbeitgeberwechsel kann eine Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung jedoch unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 55c Buchst. a EStG steuerfrei bleiben[1]
- wenn der bisherige Arbeitgeber eine Direktzusage oder eine Zusage auf Unterstützungskassenleistungen erteilt hat (= interne Durchführungswege), während die bAV beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird (= externe Durchführungswege). Ein Ablösungsbetrag kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen der § 3 Nrn. 63 oder 66 EStG steuerfrei bleiben.[2] Die Steuerbefreiung ist auch ausgeschlossen, wenn der Durchführungsweg von einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung hin zu einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage wechselt.
Wechsel von Pensionskasse in Direktzusage
Für einen Arbeitnehmer wurden aufgrund einer Entgeltumwandlung Beiträge in eine Pensionskasse eingezahlt, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren. Das gebildete Kapital wird im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses einvernehmlich[3] übertragen. Der neue Arbeitgeber erteilt eine Direktzusage.
Ergebnis: Der Übertragungswert ist steuerpflichtig und unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als sonstige Einkünfte.
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