Die Überführung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel, die lediglich aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit oder ohne Fristerfordernis unverfallbar sind, ist ebenfalls steuerfrei.[1]

 
Hinweis

Freiwillige Zahlungen bei verfallbaren Anwartschaften

Scheidet ein Arbeitnehmer mit verfallbarer Anwartschaft aus dem Dienstverhältnis aus und erhält von seinem Arbeitgeber eine freiwillige Ersatzleistung für den Verlust seiner Anwartschaft, erzielt er insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder als Direktversicherung durchgeführt wurde. Sonstige Einkünfte[2] liegen nicht vor.[3]

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