Im Fall der Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt lediglich ein Schuldnerwechsel vor. Die Zusage wird vom neuen Arbeitgeber unverändert übernommen und weitergeführt. Der Vorgang bleibt ohne lohnsteuerliche Folgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung, über eine Direkt-/Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Übernahme einer Direktversicherung durch den neuen Arbeitgeber

Für einen Arbeitnehmer wurde vom bisherigen Arbeitgeber eine Direktversicherung vor 2005 abgeschlossen. Die Beiträge wurden mit 20 % pauschaliert. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Direktversicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber übernommen. Der bisherige Arbeitgeber scheidet als Versicherungsnehmer aus dem Vertrag aus. Der neue Arbeitgeber wird als Versicherungsnehmer eingetragen.

Ergebnis: Der Vorgang ist lohnsteuerlich ohne Auswirkung. Der neue Arbeitgeber kann die Pauschalierung fortführen.[1]

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