Übertragungen von Versorgungsanwartschaften können mit oder ohne Arbeitgeberwechsel erfolgen. In beiden Fällen ergeben sich grundsätzlich keine steuerlichen Auswirkungen, wenn die Anwartschaften vor und nach der Übertragung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt werden. Entsprechend handelt es sich auch jeweils nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

 
Achtung

Übertragung der Versorgungsanwartschaft und Zahlung an den Arbeitnehmer

Die Steuerfreiheit besteht jedoch nur, soweit im Zusammenhang mit der Übertragung der Versorgungsanwartschaft keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. Erfolgen Zahlungen an den Arbeitnehmer, stellen diese regelmäßig Versorgungsbezüge oder Kapitalleistungen dar, die dann bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern zur Beitragspflicht führen.

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