Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung – bei Rückversicherung des Lebensversicherungsunternehmens[1] – und des Dritten, über den die privatrechtliche Insolvenzsicherung abgewickelt wird, gehören im Insolvenzfall zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten wäre. Durch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung werden nicht neue oder höhere Ansprüche geschaffen, sondern nur bereits vorhandene Ansprüche geschützt. Versorgungsleistungen an einen Arbeitnehmer, die auf einer Direkt-/Pensionszusage oder Unterstützungskassenzusage beruhen, gehören daher auch nach Eintritt des Insolvenzfalls zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Für die Erhebung der Lohnsteuer gilt als Arbeitgeber der Träger der Insolvenzsicherung, das Lebensversicherungsunternehmen oder der Dritte, der bei privatrechtlicher Insolvenzsicherung die Auszahlungen vornimmt. Der Leistungsempfänger gilt als Arbeitnehmer.

 
Hinweis

Widerruf des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung im Insolvenzfall

Wird das Bezugsrecht aus einer unverfallbaren Direktversicherung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung widerrufen und wird der Direktversicherungsvertrag vom Insolvenzverwalter gekündigt und der Rückkaufswert an ihn ausgezahlt, kommt in diesem Fall der gesetzliche Insolvenzschutz zum Tragen und der Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs. Da der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus der Direktversicherung nicht ersatzlos verliert, führt der Vorgang nicht zu negativen Einnahmen beim Arbeitnehmer.[2]

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