Arbeitgeber sichern darüber hinaus ihre Verpflichtungen aus einer Direkt-/Pensionszusage häufig zusätzlich privat ab. Dies geschieht z. B. durch die Übertragung von entsprechenden Vermögenswerten auf einen Treuhänder. In diesen Fällen besteht bei Insolvenz des Arbeitgebers die Möglichkeit des steuerfreien Erwerbs der Ansprüche durch den Arbeitnehmer. Allerdings gilt dies nur, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht.

Eine andere privatrechtliche Absicherungsform der Verpflichtungen aus einer Direkt-/Pensionszusage stellt eine Rückdeckungsversicherung dar. Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Eintritt in diese Versicherung steuerfrei erwerben.

In beiden Sachverhalten entsteht keine Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ansprüche.

Beitragspflicht in der Leistungsphase

Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung zählen zu den sog. Versorgungsbezügen. Bei gesetzlich Krankenversicherten sind diese Einnahmen grundsätzlich beitragspflichtig.

Dies gilt auch hinsichtlich der Leistungen, die der Arbeitgeber privatrechtlich gegen Insolvenz gesichert hatte und die der Arbeitnehmer im Insolvenzfall des Arbeitgebers erworben hat.

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