Arbeitgeber sichern die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz häufig über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung hinaus zusätzlich privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung erfolgt z. B. über das Modell der doppelseitigen Treuhand (sog. Contractual Trust Agreement – CTA-Modelle). Im Rahmen einer Verwaltungstreuhand überträgt der Arbeitgeber (Treugeber) Vermögenswerte auf einen Treuhänder, der das Vermögen zunächst für den Arbeitgeber verwaltet. Das gebildete Treuhandvermögen dient der Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus einer Direkt-/Pensionszusage. Gleichzeitig wird für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers eine Sicherungstreuhand vereinbart. Die Sicherungstreuhand dient der Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers. Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen damit sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Durch die Treuhandkonstruktionen wird insbesondere der Zugriff des Insolvenzverwalters auf die ganz oder teilweise unter "wirtschaftlicher Beteiligung" der Arbeitnehmer (z. B. durch Entgeltumwandlung) erworbenen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verhindert.

Der Erwerb von Ansprüchen des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Insolvenz gegenüber dem Dritten, der für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG (Gleichstellung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) neben dem Arbeitgeber einsteht, führt zu keinen steuerlichen Konsequenzen. Der Arbeitslohnzufluss bleibt für den Arbeitnehmer und ggf. dessen Hinterbliebenen steuerfrei.[1]

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