Bei der beitragsorientierten Leistungszusage[1] sagt der Arbeitgeber eine Versorgungsleistung zu und teilt dem Arbeitnehmer den Betrag mit, den er für diese zur Finanzierung aufwendet. In der Praxis berechnet der Arbeitgeber daher oft die zugesagte Leistung anhand der Beiträge, die er für die Versorgung aufwenden möchte.

Kerngedanke der beitragsorientierten Leistungsgestaltung ist die Vorgabe eines Beitragsvolumens, variierbar im Zeitablauf und in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Ertragslage des Unternehmens. Die erreichbare Versorgungsleistung ergibt sich hier als Ergebnis aus den verwendeten Verrentungsparametern, ähnlich der Tarifgestaltung eines Versicherers. Diese Leistung ist jedoch Bestandteil der Zusage des Arbeitgebers. Grundsätzlich ist nur diese rechtlich einklagbar, nicht der hierfür erforderliche Beitragsaufwand. Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beträge in eine Anwartschaft umzuwandeln, muss schon zum Umwandlungszeitpunkt feststehen, welche Anwartschaften auf künftige Leistungen der Arbeitnehmer durch die Umwandlung erwirbt.[2]

Mehrere Varianten beitragsorientierter Leistungszusagen sind denkbar und finden in der betrieblichen Praxis Anwendung. So kann der Arbeitgeber einen bestimmten jährlich zahlbaren – z. B. 2 % oder 3 % der jeweiligen Bezüge – oder auch einen einmaligen Beitrag für Versorgungszwecke zur Verfügung stellen, wobei die Beitragshöhe ergebnisorientiert festgelegt werden kann. Die Höhe der erreichbaren Versorgungsleistungen ergibt sich aus der Summe der in den einzelnen Dienstjahren erworbenen Rentenbausteine, die aus dem zur Verfügung gestellten Beitrag, dem zugesagten Leistungspaket und dem zugrunde gelegten Anlagezins ermittelt werden.

Im Unterschied zu den gehaltsabhängigen Plänen hängt die Versorgungswirkung beitragsorientierter Systeme selbst bei Zusage laufender Beiträge entscheidend von der künftigen Einkommensentwicklung ab. Da der aus der Beitragsgewährung resultierende Rentenzuwachs mit zunehmendem Lebensalter abnimmt, ist eine Vorhersage über die Höhe des zu erwartenden betrieblichen Versorgungsniveaus allenfalls in großen Bandbreiten möglich. Dafür können die betrieblichen Versorgungskosten auf das vorgegebene Beitragsvolumen beschränkt bleiben. Der steuerlich verrechenbare Aufwandsverlauf wird dagegen maßgeblich vom gewählten Durchführungsweg und dem jeweiligen Finanzierungsverfahren beeinflusst.

Bei Leistungszusagen und bei beitragsorientierten Leistungszusagen trägt der Arbeitgeber das Anlage- und Renditerisiko. So muss er z. B. im Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers, der Herabsetzung der Leistung zum Ausgleich von Fehlbeträgen[3] oder einer hinter seiner Zusage bleibenden Rendite die Zahlungsverpflichtungen für die bAV tragen bzw. die Differenz ausgleichen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die bAV über eine Entgeltumwandlung finanziert wird.

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