Leistet der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers, die den Betrag von 960 EUR im Kalenderjahr überschreiten, wird der BAV-Förderbetrag solange gewährt, bis der höchstmögliche Zuschuss von 288 EUR erreicht wird. Danach wird keine Förderung mehr gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Monatliche Beitragszahlung und Überschreiten des Höchstbetrags

Ein Arbeitgeber leistet für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.800 EUR erstmals ab diesem Jahr Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse von 100 EUR monatlich.

Ergebnis: Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge profitieren lediglich bis zur Höhe von 960 EUR von dem staatlichen Zuschuss. Der BAV-Förderbetrag ist für Januar bis September mit je 30 EUR (30 % von 100 EUR) und im Oktober mit 18 EUR (30 % von 60 EUR) zu berechnen. Für die Beiträge im November und Dezember erhält der Arbeitgeber keinen BAV-Förderbetrag mehr.

Beim Arbeitnehmer bleiben die Beiträge zur bAV i. H. v. 1.200 EUR in vollem Umfang steuerfrei (960 EUR nach § 100 Abs. 6 EStG und 240 EUR nach § 3 Nr. 63 EStG).

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