Die Gewährung des BAV-Förderbetrags ist in das Lohnsteuer-Anmeldeverfahren eingebunden.[1] Der Arbeitgeber berechnet die Höhe des Förderbetrags auf Basis der von ihm geleisteten zusätzlichen Beiträge selbst und verrechnet seinen Anspruch auf den staatlichen Zuschuss mit dem Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnsteuer in der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung.

 
Praxis-Tipp

Anrufungsauskunft möglich

Der Arbeitgeber kann bei seinem Betriebsstättenfinanzamt eine kostenlose Anrufungsauskunft[2] zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Gewährung des BAV-Förderbetrags beantragen.[3]

Der selbst ermittelte Förderbetrag ist gesondert in Zeile 22 der Lohnsteuer-Anmeldung 2024 einzutragen. Außerdem ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Zeile 16 der Lohnsteuer-Anmeldung 2024 zu deklarieren. Die Berechnung des Arbeitgebers überprüft das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder Lohnsteuer-Nachschau.[4]

 
Praxis-Beispiel

Verrechnung in der Lohnsteuer-Anmeldung

Ein Arbeitgeber leistet seit diesem Jahr erstmals vierteljährliche Beiträge von 80 EUR für eine Direktversicherung zugunsten eines Arbeitnehmers mit einem Monatslohn von 2.150 EUR. Die Beiträge werden im Januar, April, Juli und Oktober geleistet.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat in den jeweiligen Monaten einen Anspruch auf einen BAV-Förderbetrag von 24 EUR (30 % von 80 EUR). Diesen kann er mit den Lohnsteuer-Anmeldungen für Januar, April, Juli und Oktober geltend machen.

Beim Arbeitnehmer gehören die Beiträge von 320 EUR zum steuerfreien Arbeitslohn nach § 100 Abs. 6 EStG.

Ist keine Lohnsteuer einzubehalten oder ist die vom Arbeitgeber einzubehaltende Lohnsteuer geringer als der Förderbetrag, erstattet das Betriebsstättenfinanzamt den Betrag aufgrund der Lohnsteuer-Anmeldung. Dies gilt insbesondere bei Arbeitnehmern mit einem sog. "Minijob", bei denen die pauschale Lohnsteuer nicht an das Betriebsstättenfinanzamt, sondern an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen ist.

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