Der BAV-Förderbetrag wird dem Arbeitgeber gewährt, wenn er Beiträge zur bAV von mindestens 240 EUR im Kalenderjahr leistet. Bei der Ermittlung des Mindestbetrags werden nur solche Beiträge berücksichtigt, bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung die maßgeblichen Einkommensgrenzen[1] nicht überschritten werden. Außerdem werden nur Beiträge für ungezillmerte Versicherungstarife sowie Verträge mit begünstigter Auszahlungsform berücksichtigt.[2]

Förderobergrenze sind jährliche Beiträge von 960 EUR. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des Arbeitgeberbeitrags. Im Ergebnis liegt der Förderbetrag für den Arbeitgeber daher zwischen 72 EUR und 288 EUR.[3]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des BAV-Förderbetrags

Der Arbeitgeber schließt im November 2024 eine Direktversicherung für eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.800 EUR ab. Der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberbeitrag (jährliche Beitragszahlung) wird erstmals im November 2024 i. H. v.

  1. 200 EUR
  2. 400 EUR
  3. 1.000 EUR

an das Versicherungsunternehmen abgeführt. Der Arbeitgeber beantragt den BAV-Förderbetrag.

Ergebnis Fall 1: Dem Arbeitgeber wird kein Förderbeitrag gewährt, da der Mindestbeitrag von 240 EUR nicht erreicht wird. Bei der Arbeitnehmerin bleiben die Beiträge im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG (2024: 7.248 EUR) gleichwohl steuerfrei.

Ergebnis Fall 2: Der Förderbetrag für den Arbeitgeber beträgt 120 EUR (30 % von 400 EUR). Die Beiträge von 400 EUR sind bei der Arbeitnehmerin steuerfreier Arbeitslohn nach § 100 Abs. 6 EStG.

Ergebnis Fall 3: Dem Arbeitgeber wird der maximale Förderbetrag von 288 EUR gewährt (30 % von max. 960 EUR). Bei der Arbeitnehmerin bleiben die Beiträge in vollem Umfang steuerfrei (960 EUR nach § 100 Abs. 6 EStG; 40 EUR nach § 3 Nr. 63 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Mindestbeitrags bei gezillmertem und ungezillmertem Tarif

Für einen Arbeitnehmer besteht seit Jahren ein Direktversicherungsvertrag mit gezillmertem Tarif[4], in den der Arbeitgeber monatlich 50 EUR (600 EUR/Jahr) einzahlt. In diesem Jahr zahlt der Arbeitgeber erstmals jährlich 150 EUR als zusätzlichen Beitrag in einen Pensionsfonds. Für den Beitrag in den Pensionsfonds sind alle Förderkriterien erfüllt.

Ergebnis: Ein BAV-Förderbetrag kann vom Arbeitgeber nicht beansprucht werden, da der Mindestbetrag von 240 EUR nicht durch zusätzliche Arbeitgeberbeiträge erreicht wird, die sämtliche Förderkriterien[5] erfüllen.

Der BAV-Förderbetrag ist ein Jahresbetrag. Es ist ohne Bedeutung, ob der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag für die bAV des Arbeitnehmers als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder in unregelmäßigen Abständen gezahlt wird.

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den BAV-Förderbetrag zu beantragen.

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