Der BAV-Förderbetrag wird für alle Personen gewährt, die lohnsteuerlich als Arbeitnehmer einzustufen sind, also auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer beim Arbeitgeber in einem ersten Dienstverhältnis stehen. Dies sind alle Arbeitnehmer, die nach den ELStAM in die Steuerklassen I–V eingereiht sind. Nur Arbeitnehmer in Steuerklasse VI sind von der staatlichen Bezuschussung ausgeschlossen.

Wegfall des Arbeitslohnanspruchs

Bei einem weiterbestehenden Dienstverhältnis wird der BAV-Förderbetrag auch gewährt, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn weggefallen ist, z. B. bei Elternzeit oder Pflegezeit oder bei Bezug von Kurzarbeiter- oder Krankengeld.

Pauschalbesteuerung

Bei Arbeitsverhältnissen, die ohne Abruf der ELStAM pauschal versteuert werden,[1] muss der Arbeitnehmer erklären, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.[2]

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