Es ist wichtig, zwischen einer Entgeltumwandlung und den sog. "eigenen Beiträgen" des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Leistet der Arbeitnehmer eigene Beiträge zugunsten betrieblicher Altersversorgung, werden dadurch die lohnsteuerlichen Folgen einer Entgeltumwandlung nicht herbeigeführt (Steuerbefreiung oder Pauschalierungsmöglichkeit bei Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen bzw. Verlagerung des Lohnzuflusses bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen).

Eigene Beiträge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber Beitragsschuldner aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung ist. Dies gilt auch dann, wenn die vom Arbeitnehmer geschuldeten Beiträge vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden. Eigene Beiträge sind aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers zu leisten.

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