Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt stellt bei vielen Geldleistungen aus der Sozialversicherung die Berechnungsgrundlage dar. Dies gilt z. B. für
- das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld,
- die von der Rentenversicherung gezahlte Altersrente,
- das von der Agentur für Arbeit gezahlte Arbeitslosengeld.
Die im Rahmen der Freibeträge nicht verbeitragten Entgeltumwandlungen werden daher nicht bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt.[1]
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