Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt stellt bei vielen Geldleistungen aus der Sozialversicherung die Berechnungsgrundlage dar. Dies gilt z. B. für

  • das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld,
  • die von der Rentenversicherung gezahlte Altersrente,
  • das von der Agentur für Arbeit gezahlte Arbeitslosengeld.

Die im Rahmen der Freibeträge nicht verbeitragten Entgeltumwandlungen werden daher nicht bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt.[1]

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