Entgeltumwandlungen verringern bis zur Höhe des Freibetrags das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Dies hat – neben der Beitragsbemessung – ggf. auch Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.

Bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze darf nur das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Der Beginn der Finanzierung einer bAV durch eine Entgeltumwandlung im Laufe der Beschäftigung führt zu einer Minderung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und kann zum Eintritt von Versicherungspflicht bei bisher krankenversicherungsfreien höherverdienenden Arbeitnehmern führen.[1]

Eine Entgeltumwandlung kann auch bewirken, dass aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird.

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