
Der Arbeitgeberzuschuss zählt zu den Zuwendungen an eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss ist daher beitragsfrei, sofern er zusammen mit den übrigen nach § 3 Nr. 63 und § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträgen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Schöpft ein Arbeitnehmer allein mit seiner Entgeltumwandlung den maximal beitragsfrei möglichen Betrag aus (2021: 284 EUR monatlich; 2020: 276 EUR monatlich) bzw. wandelt er einen höheren Betrag seines Entgelts für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung um, gehört der Arbeitgeberzuschuss zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Dies gilt aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wird, aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht.
Beschäftigung in 2021 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 3.500 EUR |
Entgeltumwandlung (Direktversicherung) monatlich | 260 EUR |
Arbeitgeberzuschuss von 15 % der Entgeltumwandlung | 39 EUR |
Ergebnis: | |
laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (3.500 EUR – 260 EUR) | 3.240 EUR |
monatlicher Freibetrag in 2021 = 284 EUR | |
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (260 EUR < 284 EUR) | 0 EUR |
beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss (260 EUR + 39 EUR – 284 EUR) | 15 EUR |
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt | 3.255 EUR |
Übernahme des auf den geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrags
Übernimmt der Arbeitgeber den auf den beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschuss entfallenden Arbeitnehmerbeitragsanteil, liegt ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Übernahme des auf diesen geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrags wird nicht als beitragspflichtig angesehen.
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