Eine Entgeltumwandlung zugunsten von Beiträgen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung lässt den Zufluss von Arbeitslohn unberührt, da diese Versorgungsträger dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Altersbezüge gewähren.[1]

Allerdings kann durch eine Barlohnumwandlung in begrenztem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn durch steuerfreien[2] bzw. ggf. pauschalierungsfähigen Arbeitslohn[3] ausgetauscht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber Schuldner der durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge wird.

"Riester-Förderung" statt Steuerbefreiung

Möchte der Arbeitnehmer durch Barlohnumwandlung in den Genuss der steuerlichen Altersvorsorgezulage bzw. des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs[4] kommen ("Riester-Förderung"), kann er unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen, dass auf die Steuerfreiheit bei Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds bzw. für eine Direktversicherung[5] verzichtet und stattdessen der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) durchgeführt wird.[6]

 
Achtung

Kein BAV-Förderbetrag bei Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber erhält für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen keinen staatlichen Zuschuss (BAV-Förderbetrag), wenn die betriebliche Altersversorgung durch Barlohnumwandlung finanziert wird.[7] Der BAV-Förderbetrag wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge[8] an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung leistet.[9]

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