Die Durchführung betrieblicher Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz wird durch eine Reihe steuerlicher Förderungen flankiert. Für die steuerliche Beurteilung ist zwischen den externen und internen Durchführungswegen zu differenzieren.

Externe Durchführungswege

Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt (externe Durchführungswege), sind bereits die Beiträge und Zuwendungen in der Ansparphase als Arbeitslohn zu erfassen.[1] Die Beiträge können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch den Arbeitgeber steuerfrei geleistet oder mit einem günstigen Pauschalsteuersatz versteuert werden. Unter Umständen kommt auch eine Förderung durch eine Altersvorsorgezulage oder den zusätzlichen Sonderausgabenabzug ("Riester-Förderung") in Betracht. Da bereits die Ansparphase zu Arbeitslohn führt, fließen die Versorgungsleistungen der externen Versorgungsträger in der Leistungsphase nicht mehr als Arbeitslohn zu.[2] Vielmehr erfolgt eine Besteuerung als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der ehemaligen Arbeitnehmer.

Interne Durchführungswege

Abzugrenzen ist die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder mittels Direktzusage (interne Durchführungswege). In der Ansparphase fließt noch kein Arbeitslohn zu. Der Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, in der Leistungsphase den Lohnsteuerabzug von den Versorgungsleistungen vorzunehmen.[3]

Überblick

 

Pensionskasse, Pensionsfonds,

Direktversicherung

(externe Durchführungswege)

Unterstützungskasse, Direktzusage

(interne Durchführungswege)

Ansparphase

steuerfreier oder steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ansparphase

Kein Arbeitslohn

Steuerbefreiung

Kapitalgedeckte Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen

  • bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung/West (2024: 7.248 EUR)[4]
  • Steuerbefreiung für Beiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen[5]

Umlagefinanzierte Pensionskassen

  • bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung/West (2024: 2.718 EUR)[6]
  • ab 2025: bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung/West
 

Pauschalierung

Kapitalgedeckte Pensionskassen, Direktversicherungen

  • mit 20 % für Beiträge bis 1.752 EUR[7], wenn bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig pauschaliert wurde, weil die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 erteilt wurde

Umlagefinanzierte Pensionskassen

  • mit 20 % für Beiträge bis 1.752 EUR[8]

Altersvorsorgezulage bzw. zusätzlicher Sonderausgabenabzug ("Riester-Förderung")

Kapitalgedeckte Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen

  • bei Lohnsteuerabzug nach den ELStAM
 

Leistungsphase

Sonstige Einkünfte

Leistungsphase

Arbeitslohn

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