Die Möglichkeit, eine Versorgungsanwartschaft abzufinden, z. B. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, spricht gegen das Vorliegen von betrieblicher Altersversorgung, weil dann ein biometrisches Risiko nicht mehr abgesichert wird.

Unschädlich sind jedoch Abfindungen in den nachfolgenden Fällen:

  • Abfindung kleinerer, gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften[1]
  • Beitragserstattung einschließlich der gutgeschriebenen Erträge (Rückabwicklung des Versorgungsverhältnisses) bzw. Abfindung vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit[2] bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis,
  • Beitragserstattung einschließlich der gutgeschriebenen Erträge (Rückabwicklung des Versorgungsverhältnisses) bzw. Abfindung bei Tod vor Ablauf einer arbeitsrechtlich vereinbarten Wartezeit,
  • Abfindung (nur) vertraglich unverfallbarer Anwartschaften sowohl bei Beendigung als auch während des Dienstverhältnisses,
  • Abfindung einer Witwenrente/Witwerrente bei Wiederheirat.

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