Eine Begrenzung der Beitragsfreiheit ist auch für eine bAV in den Durchführungswegen Pensions-/Direktzusage und Unterstützungskasse vorgesehen, soweit die Finanzierung im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgt. Hier gilt ein eigenständiger Freibetrag. Dieser beträgt ebenfalls 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Arbeitgeberfinanzierte Zusagen
Zusagen, die allein durch den Arbeitgeber finanziert werden, sind vor der Leistungsphase in unbegrenzter Höhe nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
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