Pensionsfonds erbringen nach § 236 VAG im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der bAV, räumen den Arbeitnehmern einen eigenen Rechtsanspruch auf diese ein und verpflichten sich, Altersversorgungsleistungen als lebenslange Zahlungen oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen. Eine lebenslange Zahlung kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden. Pensionsfonds dürfen an Hinterbliebene Sterbegeldzahlungen erbringen, wobei dieses auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten begrenzt ist.

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