Die Befreiung einer Pensionskasse von der Körperschaftsteuer (sowie von der Vermögen- und Gewerbesteuer) ist von der Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG festgelegten Voraussetzungen abhängig. Pensionskassen sind u. a. nur dann körperschaftsteuerbefreit, wenn es sich um eine Firmenpensionskasse handelt, die nur für Arbeitnehmer bestimmter Unternehmen offensteht. Auch bei Pensionskassen sind die zulässigen Leistungen der Höhe nach begrenzt, um den Charakter einer sozialen Einrichtung zu gewährleisten.

Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind im Rahmen des § 4c EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig; sie führen sowohl zu einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinns als auch zu einer Minderung des Gewerbeertrags sowie zu einer Minderung des Betriebsvermögens. Darüber hinaus wird die steuerliche Sphäre des Unternehmens durch das Bestehen einer Pensionskasse nicht berührt.

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