Unterstützungskassen sind steuerbefreit, sofern die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sowie §§ 1, 3 KStDV genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Rechtsfähigkeit der Kasse,
  • formeller Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Leistungen,
  • Beschränkung auf Zugehörige oder frühere Zugehörige des oder der Trägerunternehmen,
  • Charakter einer sozialen Einrichtung (das bedeutet z. B., dass laufende Leistungen und Sterbegeld nur innerhalb bestimmter Höchstgrenzen gewährt werden können),
  • Zweckbindung des Kassenvermögens mit Sondervorschriften für den überdotierten Teil,
  • tatsächliches Kassenvermögen im Rahmen bestimmter steuerlicher Höchstgrenzen,
  • Ausschluss einer Beitragsbeteiligung der Zugehörigen.

Während die Überschreitung des steuerlich höchstzulässigen Kassenvermögens nur eine partielle Steuerpflicht nach sich zieht, stellt eine Verletzung der übrigen Voraussetzungen die Steuerfreiheit der Kasse grundsätzlich infrage mit der Folge, dass nun das gesamte Einkommen bzw. Vermögen der Steuerpflicht unterliegt.

Für laufende Alters- bzw. Witwenrenten, die von rechtsfähigen Unterstützungs- oder Pensionskassen geleistet werden, gelten nach § 3 i. V. m. § 2 KStDV Höchstbeträge.

Die Steuerfreiheit setzt u. a. voraus, dass die ausschließliche Verwendung der Kassenmittel für die Zwecke der Kasse gesichert ist. Grundsätzlich ist die Kasse in der Anlage ihres Vermögens frei; allerdings muss wegen der Gefahr des Verlustes der Steuerfreiheit die Vermögensanlage der Kasse gewissen Mindestanforderungen genügen. Zulässig sind u. a. Anlagen in handelsüblich verzinslichen Darlehen, insbesondere an das Trägerunternehmen (wobei allerdings die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs sichergestellt sein muss), Wertpapiere, Grundbesitz; allerdings darf dabei der Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht überschritten werden. Steuerschädlich sind Anlagen, durch die sich die Kasse einen neuen Zweck setzt, wie die Vergabe unverzinslicher Darlehen (außer als Notstandsbeihilfen an die Zugehörigen), Beteiligung als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, Anlage in Geschäftsgebäuden mit gewerblichem Charakter der Vermietung.

Zuwendungen des Trägerunternehmens an seine Unterstützungskasse zur Leistungserfüllung sind in den durch § 4d EStG bestimmten Höchstgrenzen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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