Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt.[1] Der Arbeitgeber bleibt gegenüber seinem Arbeitnehmer zur Leistung verpflichtet und bedient sich zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstützungskasse. Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Leistungsanspruch gegen die Unterstützungskasse.

Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Sie kann frei über das angesammelte Kapital verfügen und es z. B. dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfügung stellen.

Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sichert der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) die Ansprüche der Arbeitnehmer.

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, hat er keinen gesetzlichen Anspruch darauf, seine Altersversorgung in der Unterstützungskasse mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen oder einseitig die Übertragung zu einem neuen Arbeitgeber zu verlangen.

Riester-Förderung ist bei der Unterstützungskasse nicht möglich.

3.2.1 Definition und Rechtsgrundlagen

Als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung kann die Unterstützungskasse von einem Unternehmen (Einzelkasse) oder mehreren Unternehmen (Gruppen- oder Konzernkasse) getragen werden. Durch das Fehlen des Rechtsanspruchs und der Versicherungsaufsicht unterscheidet sie sich von den Direktversicherungen, den Pensionskassen und den Pensionsfonds. Der Betriebsrat ist i. d. R. in den Gremien der Unterstützungskasse vertreten und hat innerhalb dieses Durchführungswegs ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht entsprechend § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.

Der satzungsmäßig vorgesehene Ausschluss des Rechtsanspruchs bedeutet nicht, dass dem Arbeitgeber ein unbeschränktes Widerrufsrecht zusteht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch die über Unterstützungskassen gewährten betrieblichen Versorgungsleistungen Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit für das Unternehmen erbrachte Betriebstreue sind.[1] Soweit der Arbeitnehmer seine Betriebstreue erfüllt hat, kann ihm die Gegenleistung – die zugesagte Versorgungsleistung – nicht verweigert werden. Ein Widerruf ist daher an Treu und Glauben, d. h. an billiges Ermessen und damit an sachliche Gründe gebunden. Darüber hinaus statuierte das BAG im Ergebnis eine Durchgriffshaftung auf das Trägerunternehmen bei nicht ausreichender Dotierung der Unterstützungseinrichtung.[2] Damit sind die Versorgungsansprüche gegen eine Unterstützungskasse trotz des formell weiterbestehenden Ausschlusses des Rechtsanspruchs rechtlich annähernd so verfestigt wie die Ansprüche aus einer Direktzusage.

3.2.2 Steuerliche Behandlung

Unterstützungskassen sind steuerbefreit, sofern die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sowie §§ 1, 3 KStDV genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Rechtsfähigkeit der Kasse,
  • formeller Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Leistungen,
  • Beschränkung auf Zugehörige oder frühere Zugehörige des oder der Trägerunternehmen,
  • Charakter einer sozialen Einrichtung (das bedeutet z. B., dass laufende Leistungen und Sterbegeld nur innerhalb bestimmter Höchstgrenzen gewährt werden können),
  • Zweckbindung des Kassenvermögens mit Sondervorschriften für den überdotierten Teil,
  • tatsächliches Kassenvermögen im Rahmen bestimmter steuerlicher Höchstgrenzen,
  • Ausschluss einer Beitragsbeteiligung der Zugehörigen.

Während die Überschreitung des steuerlich höchstzulässigen Kassenvermögens nur eine partielle Steuerpflicht nach sich zieht, stellt eine Verletzung der übrigen Voraussetzungen die Steuerfreiheit der Kasse grundsätzlich infrage mit der Folge, dass nun das gesamte Einkommen bzw. Vermögen der Steuerpflicht unterliegt.

Für laufende Alters- bzw. Witwenrenten, die von rechtsfähigen Unterstützungs- oder Pensionskassen geleistet werden, gelten nach § 3 i. V. m. § 2 KStDV Höchstbeträge.

Die Steuerfreiheit setzt u. a. voraus, dass die ausschließliche Verwendung der Kassenmittel für die Zwecke der Kasse gesichert ist. Grundsätzlich ist die Kasse in der Anlage ihres Vermögens frei; allerdings muss wegen der Gefahr des Verlustes der Steuerfreiheit die Vermögensanlage der Kasse gewissen Mindestanforderungen genügen. Zulässig sind u. a. Anlagen in handelsüblich verzinslichen Darlehen, insbesondere an das Trägerunternehmen (wobei allerdings die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs sichergestellt sein muss), Wertpapiere, Grundbesitz; allerdings darf dabei der Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht überschritten werden. Steuerschädlich sind Anlagen, durch die sich die Kasse einen neuen Zweck setzt, wie die Vergabe unverzinslicher Darlehen (außer als Notstandsbeihilfen an die Zugehörigen), Beteiligung als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, Anlage in Geschäftsgebäuden mit gewerblichem Charakter der Vermietung.

Zuwendungen des Trägerunternehmens an seine Unterstützungskasse zur Leistungserfüllung sind in den durch § 4d EStG bestimmt...

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